Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu FSBV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Funkschnittstellen-Beschreibungsverordnung 2026 (FSBV 2026) 1
§ 3neu
in Kraft ab 16.04.2026 · idF BGBl. II Nr. 92/2026 § 3↗RIS↗
Veröffentlichung
§ 3.
Das Fernmeldebüro hat die durch diese Verordnung festgesetzten Funkschnittstellen-Beschreibungen (FSB) auf seiner Homepage zu veröffentlichen sowie während der Amtsstunden in seinen Räumlichkeiten zur Einsicht bereitzuhalten.