Änderungen zwischen den Fassungen
Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. März 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.