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Fassungsvergleich zu Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erklärung des Kollektivvertrages des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens zur Satzung 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. II Nr. 98/2026 § 3↗RIS↗
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung
§ 3.
Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. März 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.