Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
Zuständige Behörde
§ 2.
Die FMA ist gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/3005 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3005.