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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung – BMB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung – BMB 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 104/2026 § 11↗RIS↗
Dauer
§ 11.
Die Dauer der einzelnen Ausbildungsfächer der allgemeinen Ausbildung sowie der Pflichtfächer der fachspezifischen Ausbildung sind in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter kann von den festgelegten Zeiten abgewichen werden.