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Fassungsvergleich zu Grundausbildungsverordnung – BMB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grundausbildungsverordnung – BMB 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 104/2026 § 8↗RIS↗
Erstorientierung und praktische Verwendung
§ 8.
(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere durch:
1. Unterweisung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie
2. Einschulung in die für den Arbeitsplatz erforderlichen IT-Anwendungen.
(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen und fachspezifischen Ausbildung sowie der Jobrotation möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.