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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 133/2026 § 1↗RIS↗
Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 2/2026/X/42/2
Geltungsbereich
§ 1.
a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
c) Persönlich: kaufmännische Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Bürokaufmann/Bürokauffrau sowie Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.