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Fassungsvergleich zu DQV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstequalitätsverordnung (DQV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 138/2026 § 10↗RIS↗
4. Abschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
Maßnahmen zu textbasierten Notrufen
§ 10.
Verpflichtete haben anzugeben, durch welche Maßnahmen textbasierte Notrufe bereitgestellt werden.