Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10neu
4. Abschnitt
Maßnahmen zur Sicherstellung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
Maßnahmen zu textbasierten Notrufen
§ 10.
Verpflichtete haben anzugeben, durch welche Maßnahmen textbasierte Notrufe bereitgestellt werden.