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Fassungsvergleich zu DQV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstequalitätsverordnung (DQV) 1
§ 12neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 138/2026 § 12↗RIS↗
Verständliche Sprachkommunikation
§ 12.
Verpflichtete haben anzugeben, welchem Anteil der Endkunden ein oberes Limit von mindestens 7.000 Hz in der Tonübertragung bei Sprachtelefonie zur Verfügung gestellt wird.