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Fassungsvergleich zu DQV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstequalitätsverordnung (DQV) 1
§ 16neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 138/2026 § 16↗RIS↗
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 16.
Sämtliche in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.