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Fassungsvergleich zu DQV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstequalitätsverordnung (DQV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 138/2026 § 5↗RIS↗
Verzögerungsschwankung
§ 5.
(1) Verpflichtete haben die dem jeweiligen Endnutzer bereitgestellte Varianz der Latenz nach § 4 Abs. 1 (Verzögerungsschwankung) zu ermitteln.
(2) Die Verzögerungsschwankung ist als 95. Perzentil je Technologie oder Tarif des Verpflichteten anzugeben.