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Fassungsvergleich zu WstV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserstoffverordnung (WstV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 16.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 139/2026 § 10↗RIS↗
Kostenersatz
§ 10.
Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Zertifizierungsstellen einheben:
1. Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3;
2. Registrierung von Zertifizierungsstellen gemäß § 6;
3. Überwachung von Zertifizierungsstellen gemäß § 7.