Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
3. Abschnitt
Anerkannte Ausbildungen
Lehraufgaben
§ 5.
Die in der Anlage 3 angeführten Ausbildungen auf Grundlage der Bundesgesetze gemäß § 2 Z 2 bis 4, die in dem angeführten Zeitraum durchgeführt worden sind bzw. ab dem angeführten Zeitpunkt durchgeführt werden, sind als Ausbildungen für Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege anerkannt.
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