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Fassungsvergleich zu Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 162/2026 § 1↗RIS↗
Lehrlingseinkommen für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
L 3/2026/XVII/81/1
Geltungsbereich
§ 1.
a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).
c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.