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Fassungsvergleich zu Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung 2026 1
§ 2neu
in Kraft ab 10.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 179/2026 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die Anlage 1 listet jene Leistungsangebote auf, deren Gewährung, Einstellung oder Rückforderung die Kenntnis einer Leistung mit „sensiblen Daten“ erfordert.
(2) Die Anlage 2 listet die Leistungsangebote mit „sensiblen Daten“ auf.