Änderungen zwischen den Fassungen
§ 19neu
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 19.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte, deren Stellvertretungen und die Kontaktfrau sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihnen zur Verfügung zu stellen.