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Fassungsvergleich zu RZV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ratenzahlungs-Verordnung (RZV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 189/2026 § 1↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung legt nähere Modalitäten über Ratenzahlungen gemäß § 28 Abs. 3 ElWG für eine Nachzahlung fest, die aus einer Jahresrechnung, einer Endabrechnung, einer Monatsrechnung oder einer unterjährigen Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 4 ElWG resultiert.