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Fassungsvergleich zu RZV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ratenzahlungs-Verordnung (RZV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 189/2026 § 4↗RIS↗
Zahlungsarten
§ 4.
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden und Kleinunternehmen ist zumindest die Möglichkeit der Zahlung mit Überweisung oder in bar anzubieten.