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Fassungsvergleich zu RZV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ratenzahlungs-Verordnung (RZV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 11.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 189/2026 § 6↗RIS↗
Vorzeitige Rückzahlung
§ 6.
Die vorzeitige Rückzahlung ist für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen jederzeit zum Teil oder zur Gänze ohne zusätzliche Kosten möglich.