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Fassungsvergleich zu Präparation-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Präparation-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 202/2026 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Präparation
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Präparation ist mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist die Lehrberufsbezeichnung gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.