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Fassungsvergleich zu Präparation-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Präparation-Ausbildungsordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 202/2026 § 7↗RIS↗
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7.
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze anhand von Referenzfotos zu umfassen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
2. Vollständigkeit.
(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.