Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 212/2026 § 12↗RIS↗
Gleitender Wiedereinstieg
§ 12.
(1) Ein gleitender Wiedereinstieg ist, insbesondere auch in qualifizierten Bereichen, mit begleitenden Maßnahmen (wie Umorganisation und entsprechende Reduzierung des Aufgabenbereiches) zu ermöglichen.
(2) Bediensteten, die Kinderbetreuungsgeld beziehen, ist auf Wunsch nach Möglichkeit eine geringfügige Beschäftigung anzubieten.
(3) Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern ist im angemessenen Ausmaß Coaching anzubieten.