Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 212/2026 § 14↗RIS↗
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 14.
Die Parlamentsdirektion ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden können.