Änderungen zwischen den Fassungen
§ 14neu
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 14.
Die Parlamentsdirektion ist bestrebt, die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden können.