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Fassungsvergleich zu Kundmachung betreffend die von der Europäischen Kommission festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kundmachung betreffend die von der Europäischen Kommission festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren ab 1. Jänner 2026 1
§ 1neu
in Kraft ab 21.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 214/2026 § 1↗RIS↗
Schwellenwerte im Bundesvergabegesetz 2018
§ 1.
(1) Die Schwellenwerte in § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 185 Abs. 1 und 2 des Bundesvergabegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, lauten:
§ 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1:
140 000 Euro
§ 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 2:
216 000 Euro
§ 12 Abs. 1 Z 4:
5 404 000 Euro
§ 185 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2:
432 000 Euro
§ 185 Abs. 1 Z 3:
5 404 000 Euro
(2) Diese Schwellenwerte sind gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2152 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027, ABl. Nr. L 2025/2152 vom 23.10.2025, und der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2150 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027, ABl. Nr. L 2025/2150 vom 23.10.2025, ab 1. Jänner 2026 anzuwenden.
Schlagworte
Lieferauftrag, Dienstleistungsauftrag