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Fassungsvergleich zu Standort-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Standortverordnung (Standort-V) 1
§ 5neu
in Kraft ab 22.07.2026 · idF BGBl. II Nr. 216/2026 § 5↗RIS↗
Elektronisches Meldesystem
§ 5.
(1) Meldungen betreffend Schlechtfälle im Zusammenhang mit nicht den Genauigkeitskriterien entsprechenden Anruferstandort sind der RTR-GmbH ausschließlich im von dieser vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln.
(2) Meldungen haben spätestens zwei Werktage nach Auftreten des Schlechtfalls zu erfolgen.