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Fassungsvergleich zu Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 223/2026 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Die Entschädigung ist am Ende jedes Kalendermonats aliquot auszuzahlen.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.