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Fassungsvergleich zu Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. II Nr. 223/2026 § 3↗RIS↗
§ 3.
Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955