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Fassungsvergleich zu Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur××

Änderungen zwischen den Fassungen

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 77/2026 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2027 bis 2032 in der Höhe von bis zu 72,573 Milliarden Euro zu begründen, wovon 62,935 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2032 induzierte Annuitäten und 9,638 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.