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Fassungsvergleich zu Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 241/2026 § 2↗RIS↗
Kinderbetreuungsgeld
§ 2.
Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 idgF, in voller Höhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EKPG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 9 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 bis 6 und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6 zu bestehen. Alle weiteren in dieser Verordnung genannten Untersuchungen, Gespräche und Beratungen sind freiwilliger Natur und haben daher für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes außer Betracht zu bleiben.