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Fassungsvergleich zu APAB-IFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung (APAB-IFV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 15.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 244/2026 § 2↗RIS↗
§ 2.
Der jährliche Beitrag für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen (Inspektionsfinanzierungsbeitrag) gemäß § 21 Abs. 2 APAG setzt sich zusammen aus
1. einem Beitrag für die Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
2. einem Beitrag für die Honorarsumme der im vorangegangenen Kalenderjahr abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Höhe der Differenz zwischen der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags gemäß § 1 und der Gesamtsumme der Beiträge gemäß Z 1.