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Fassungsvergleich zu APAB-IFV××

Änderungen zwischen den Fassungen

APAB-Inspektionsfinanzierungsverordnung (APAB-IFV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 15.08.2026 · idF BGBl. II Nr. 244/2026 § 3↗RIS↗
§ 3.
Als Beitrag gemäß § 2 Z 1 ist den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) ein Betrag in Höhe von 2 000 Euro je Abschlussprüfungsauftrag bei Unternehmen von öffentlichem Interesse mit Bescheid vorzuschreiben.