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Fassungsvergleich zu Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.06.2026 · idF BGBl. II Nr. 252/2026 § 2↗RIS↗
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 11,78 € zu berechnen.