Änderungen zwischen den Fassungen
§ 22neu
III. Abschnitt
Umsetzung der Frauenförderungsmaßnahmen
Zuständigkeit
§ 22.
Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften, Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
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