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Fassungsvergleich zu Frauenförderungsplan BMWET××

Änderungen zwischen den Fassungen

Frauenförderungsplan BMWET 1
§ 9neu
in Kraft ab 03.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 263/2026 § 9↗RIS↗
Grundausbildung
§ 9.
(1) Im Rahmen der Grundausbildung von Bediensteten ist der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorzustellen und diese über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
(2) Frauenförderungs- und genderspezifische Themen sind in der Grundausbildung aller Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen anzusprechen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe