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Fassungsvergleich zu Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abgeltungsverordnung Bildungsdokumentation 2026 1
§ 2neu
in Kraft ab 10.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 269/2026 § 2↗RIS↗
Fälligkeit
§ 2.
Die Aufwandsabgeltung gemäß § 1 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2026 sowie die Einmalzahlung gemäß § 1 Abs. 3 sind spätestens zwei Wochen nach Kundmachung der Verordnung fällig. Die Aufwandsabgeltung für die Folgejahre ist jeweils am 1. Juli des laufenden Kalenderjahres fällig.