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Fassungsvergleich zu EKPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 14↗RIS↗
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
§ 14.
(1) Die Servicestelle hat einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 EKPG.
(3) Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 1 erfordert die Überprüfung der Identität gemäß § 5 Abs. 5.