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Fassungsvergleich zu EKPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) 1
§ 19neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 19↗RIS↗
Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
§ 19.
(1) Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.