Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21neu
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Servicestelle
§ 21.
(1) Die Servicestelle hat einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 15 genannte Daten.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7 und § 9 Abs. 3 EKPG.
(3) Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 1 erfordert die Überprüfung der Identität gemäß § 5 Abs. 5.