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Fassungsvergleich zu EKPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) 1
§ 28neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 28↗RIS↗
Die Rolle der Sozialversicherung
§ 28.
(1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
1. die von ihm vorgenommenen Auswertungen von Daten gemäß § 7 Abs. 2a EKPG und
2. im übertragenen Wirkungsbereich die Umsetzung und laufende Bereitstellung der eEKP-Anwendung gemäß § 11 Abs. 1 EKPG.
(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld von ihr vorgenommene Zugriffe auf Daten gemäß Anlage 3 des EKPG zum Zwecke des Vollzugs des Kinderbetreuungsgeldgesetzes zu verantworten.
(3) Den in Abs. 1 und 2 Genannten obliegt jeweils die Pflicht zur Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihnen vorgenommen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise.