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Fassungsvergleich zu EKPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eltern-Kind-Pass-Verordnung (EKPV) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 286/2026 § 9↗RIS↗
Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
§ 9.
(1) Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
1. die Anamnese der Schwangeren,
2. die fünf Schwangerenuntersuchungen,
3. besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
4. die vier Ultraschalluntersuchungen,
5. die zwei labormedizinischen Untersuchungen,
6. die kurativen Schwangerenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen und Labormedizinischen Untersuchungen,
7. die pränataldiagnostischen Untersuchungen (Erst-Trimester-Screening, Organscreening, CVS/AC),
8. die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung und
9. Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
(2) Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.