Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6neu
Planmäßige Betriebsunterbrechungen
§ 6.
Planmäßige Betriebsunterbrechungen und geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten, die von oder im Auftrag der betreffenden Einrichtung durchgeführt werden, gelten nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle.