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Fassungsvergleich zu NISV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung (NISV 2026) 1
§ 6neu
in Kraft ab 02.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 290/2026 § 6↗RIS↗
Planmäßige Betriebsunterbrechungen
§ 6.
Planmäßige Betriebsunterbrechungen und geplante Folgen planmäßiger Wartungsarbeiten, die von oder im Auftrag der betreffenden Einrichtung durchgeführt werden, gelten nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle.