Änderungen zwischen den Fassungen
§ 7neu
Wiederholte Cybersicherheitsvorfälle
§ 7.
Cybersicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle anzusehen sind, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:
1. sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;
2. sie haben dieselbe offensichtliche Ursache und Auswirkung;
3. sie erfüllen zusammengenommen die in § 5 Abs. 1 Z 1 aufgeführten Kriterien.