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Fassungsvergleich zu NISV 2026××

Änderungen zwischen den Fassungen

Netz- und Informationssystemsicherheits-Verordnung (NISV 2026) 1
§ 7neu
in Kraft ab 02.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 290/2026 § 7↗RIS↗
Wiederholte Cybersicherheitsvorfälle
§ 7.
Cybersicherheitsvorfälle, die einzeln betrachtet nicht als erhebliche Cybersicherheitsvorfälle anzusehen sind, gelten zusammengenommen als ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall, wenn sie alle folgenden Kriterien erfüllen:
1. sie sind innerhalb von sechs Monaten mindestens zwei Mal aufgetreten;
2. sie haben dieselbe offensichtliche Ursache und Auswirkung;
3. sie erfüllen zusammengenommen die in § 5 Abs. 1 Z 1 aufgeführten Kriterien.