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Fassungsvergleich zu Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2026 zur Satzung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erklärung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2026 zur Satzung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. II Nr. 293/2026 § 1↗RIS↗
Satzung des Kollektivvertrages des Österreichischen Roten Kreuzes 2026
S 5/2026/XXII/96/4
Geltungsbereich der Satzung
§ 1.
Die Satzung gilt
a) Fachlich: für Anbieter von Rettungs- und Krankentransportdiensten, ausgenommen Berg-, Wasser-, Höhlen-, Flugrettung und Rettungshundestaffel
b) Räumlich: für die Republik Österreich
c) Persönlich: für alle Arbeitgeber/innen im fachlichen Geltungsbereich sowie die von diesen Arbeitgeber/innen im räumlichen Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
Schlagworte
Rettungstransportdienst, Bergrettung, Wasserrettung, Höhlenrettung