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Fassungsvergleich zu Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 296/2026 § 3↗RIS↗
Festsetzung von Sonderzahlungen
§ 3.
(1) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
(2) Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.