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Fassungsvergleich zu Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker××

Änderungen zwischen den Fassungen

Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 298/2026 § 1↗RIS↗
Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker
L 5/2026/XXI/95/2
Geltungsbereich
§ 1.
a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag – ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG - wirksam ist.
b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.