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Fassungsvergleich zu ArtHG 2009××

Änderungen zwischen den Fassungen

Artenhandelsgesetz 2009 (ArtHG 2009) 1
§ 9geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2010 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 16/2010 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 104/2019 § 9↗RIS↗
Vereinfachte Strafverfügung
§ 9.
(1) Mit vereinfachter Strafverfügung können die Zollämter kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über
1. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 und
… 5 unveränderte Absätze
2. Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wenn
a) Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind und der gemeine Wert 3 000 Euro nicht übersteigt oder
b) Exemplare einer dem Geltungsbereich der Art. 3 Abs. 3 (Anhang C) oder 4 (Anhang D) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art betroffen sind,
erkennen und mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestrafen. Neben der genannten Strafe ist auf Verfall zu erkennen.
(2) Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen im Sinne des Abs. 1 und andere Finanzvergehen gemäß § 8 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne des § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.