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Fassungsvergleich zu ASG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitzgesetz (ASG) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 54/2021 § 9↗RIS↗
Unterstützungsmaßnahmen
§ 9.
Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister ist ermächtigt, zur Umsetzung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele insbesondere folgende Maßnahmen zu treffen:
1. Gewährleistung der Sicherheit von Amtssitzbereichen und Internationalen Konferenzen;
2. Gewährleistung öffentlicher Dienstleistungen;
3. Anmietung der erforderlichen Räumlichkeiten;
4. finanzielle Unterstützung und Vorfinanzierung;
5. finanzielle Unterstützung der angemessenen Schulbildung und Betreuung von Kindern von Angestellten Internationaler Einrichtungen;
6. Zurverfügungstellung von Personal;
7. Bereitstellung von Parkraum; und
8. Bereitstellung von Treibstoff.