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Fassungsvergleich zu BierStG 2022××

Änderungen zwischen den Fassungen

Biersteuergesetz 2022 (BierStG 2022) 1
§ 52neu
in Kraft ab 01.01.2022 · idF BGBl. I Nr. 227/2021 § 52↗RIS↗
Teil 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen und nicht anderes bestimmt wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Schlagworte
Übergangsbestimmung