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Fassungsvergleich zu BiozidprodukteG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG) 1
§ 5geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 4 Z 1; Abs 5 bis Abs 9
in Kraft 01.09.2013 – 17.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 105/2013 · danach: BGBl. I Nr. 53/2020 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 18.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 53/2020 § 5↗RIS↗
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 5.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einem Beteiligten, Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat einem Beteiligten, der die Genehmigung eines Wirkstoffes zu beantragen beabsichtigt, dann eine schriftliche Bestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung darüber, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie die Bewertung des Wirkstoffes durchführen wird, auszustellen, wenn dem nicht wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn dieser glaubhaft macht, dass der Antrag voraussichtlich den Datenanforderungen entsprechen wird und dass die Antragsgebühren fristgerecht entrichtet werden. Eine Ablehnung der Bestätigung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erfolgen. 1 der Biozidprodukteverordnung hat auf Verlangen des Beteiligten mit Bescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu erfolgen.
(2) In den Verfahren zur Genehmigung von Wirkstoffen gemäß Art. 7 bis 16 der Biozidprodukteverordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verpflichtet, 7 bis 16 der Biozidprodukteverordnung ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verpflichtet, dann als zuständige Behörde zur Bewertung eines Wirkstoffes im Sinne der genannten Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung tätig zu werden, wenn sie bzw. er mit einer schriftlichen Bestätigung gemäß Abs. 1 seine diesbezügliche Zustimmung erteilt hat, und wenn die Agentur einen Antrag auf Genehmigung eines Wirkstoffes angenommen und dies der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie gemäß Art. 7 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Biozidprodukteverordnung mitgeteilt hat. Der Antragsteller, der bei der Agentur einen Antrag zur Genehmigung eines Wirkstoffes eingebracht hat, gilt im Verfahren vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Partei. gilt im Verfahren vor der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als Partei.
(3) Für Verfahren, in denen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie als bewertende zuständige Behörde im Zuge des vereinfachten Zulassungsverfahrens über die Zulassung eines Biozidproduktes, das für das vereinfachte Zulassungsverfahren geeignet ist, zu entscheiden hat, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein Antrag auf Zulassung eines Biozidproduktes im vereinfachten Zulassungsverfahren im Sinne von Art. 25 und 26 der Biozidprodukteverordnung gilt dann als beim bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie eingebracht, wenn
1. der Antragsteller über eine schriftliche Bestätigung im Sinne des Abs. 3 darüber verfügt, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie die Bewertung des Zulassungsantrages im Zuge des vereinfachten Zulassungsverfahrens durchführen wird,
2. der Antrag bei der Agentur eingereicht worden ist und im Register für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung erfasst ist und
3. die gemäß § 11 zu entrichtenden Gebühren beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind.
(5) Für Verfahren, in denen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie als bewertende zuständige Behörde im Zuge der Unionszulassung gemäß Art. 41 bis 44 der Biozidprodukteverordnung über die Unionszulassung eines Biozidproduktes zu entscheiden hat, sind Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(6) Angaben und Unterlagen, die gemäß der Biozidprodukteverordnung oder die gemäß diesem Bundesgesetz beim bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie einzubringen sind, sind in deutscher Sprache vorzulegen. Abweichend davon dürfen in Verfahren zur Erteilung einer Unionszulassung gemäß Art. 43 der Biozidprodukteverordnung eingereichte Zusammenfassungen der Produktcharakteristika im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a Z ii der Biozidprodukteverordnung auch in englischer Sprache vorgelegt werden. Zugangsbescheinigungen im Sinne von Art. 61 der Biozidprodukteverordnung sind in Verfahren vor der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie nur nach Maßgabe von Art. 61 der Biozidprodukteverordnung zu berücksichtigen und nur dann, wenn sie zur Vorlage an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmt sind. wenn sie zur Vorlage an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestimmt sind.
(7) Zulassungen von Biozidprodukten sind mit Bedingungen und Auflagen – insbesondere hinsichtlich der Spezifikationen, der Kennzeichnung und der Einzelheiten der zulässigen Arten der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung – zu erteilen, soweit dies zur Einhaltung der in der Biozidprodukteverordnung oder der in diesem Bundesgesetz festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist. Rechtsvorschriften, in denen Anforderungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zulassung oder Verwendung von Biozidprodukten enthalten sind, insbesondere betreffend den Schutz der Gesundheit oder den Schutz der Umwelt, sind im Verfahren maßgeblich zu berücksichtigen. Die Zustellung von Bescheiden kann im Wege des Registers für Biozidprodukte gemäß Art. 71 der Biozidprodukteverordnung erfolgen.
(8) In Verwaltungsverfahren zur Verlängerung einer Zulassung eines Biozidproduktes, die vom von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft Technologie erteilt worden ist, ist insbesondere gemäß Art. 31 der Biozidprodukteverordnung vorzugehen.
(9) In Verwaltungsverfahren zur Aufhebung oder Änderung einer Zulassung eines Biozidproduktes, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erteilt worden ist, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilt worden ist, ist insbesondere gemäß Art. 48 bis 52 der Biozidprodukteverordnung vorzugehen.