Änderungen zwischen den Fassungen
§ 6geändertAbs 1
Biozidprodukte-Verzeichnis
§ 6.
(1) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie kann ein Biozidprodukte-Verzeichnis führen, das alle für die Bereitstellung am Markt im Bundesgebiet zugelassenen Biozidprodukte umfassen kann.
(2) Zu diesen Biozidprodukten können jeweils folgende Informationen bereitgestellt werden:
… 4 unveränderte Absätze
1. Handelsname und Zulassungsnummer des Biozidproduktes,
2. Zulassungsbedingungen und
3. Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidproduktes im Sinne von Art. 22 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung.
(3) Gegebenenfalls kann in das Biozidprodukte-Verzeichnis gemäß Abs. 1 jede Person während der Amtsstunden Einsicht nehmen, an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten anfertigen lassen.