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Fassungsvergleich zu BörseG 2018××

Änderungen zwischen den Fassungen

Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) 1
§ 105geändertAbs 1 Z 1 (aufgehoben); Abs 2 Z 1 (aufgehoben)
in Kraft 15.06.2018 – 08.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 · danach: BGBl. I Nr. 36/2022 § 105↗RIS↗
in Kraft ab 09.04.2022 · idF BGBl. I Nr. 36/2022 § 105↗RIS↗
Weitere Strafbestimmungen
§ 105.
(1) Wer
1. Datenbereitstellungsdienste gemäß § 84 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 36/2022)
2. eine gemäß den §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer
1. Datenbereitstellungsdienste gemäß § 84 ohne die erforderliche Berechtigung erbringt oder
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 3 Z 7, BGBl. I Nr. 36/2022)
2. eine gemäß den §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 durch die FMA genehmigungspflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung erbringt,
hat auf alle mit diesen Geschäften verbundenen Vergütungen, wie insbesondere Provisionen, keinen Anspruch. Die Rechtsunwirksamkeit der mit diesen Geschäften verbundenen Vereinbarungen zieht nicht die Rechtsunwirksamkeit des ganzen Geschäfts nach sich. Entgegenstehende Vereinbarungen sowie mit diesen Geschäften verbundene Bürgschaften und Garantien sind rechtsunwirksam.